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Das FÖJ wird als Nachweis einer "ausreichenden beruflichen Tätigkeit" für die Erlangung der Fachhochschulreife anerkannt. Den gesetzlichen Anspruch regelt § 48 der "Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO)" vom 20. Juli 2009. Bitte klären Sie ggf. vor Ihrer Bewerbung, ob die schulischen Voraussetzungen gegeben sind.